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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013
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Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Austrian Academy of Sciences Press
A-1011 Wien, Dr. Ignaz Seipel-Platz 2
Tel. +43-1-515 81/DW 3420, Fax +43-1-515 81/DW 3400 https://verlag.oeaw.ac.at, e-mail: verlag@oeaw.ac.at |
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DATUM, UNTERSCHRIFT / DATE, SIGNATURE
BANK AUSTRIA CREDITANSTALT, WIEN (IBAN AT04 1100 0006 2280 0100, BIC BKAUATWW), DEUTSCHE BANK MÜNCHEN (IBAN DE16 7007 0024 0238 8270 00, BIC DEUTDEDBMUC)
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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013 ![]() ![]()
ISSN 2221-8890
Print Edition ISSN 2224-4905 Online Edition ISBN 978-3-7001-7432-5 Print Edition ISBN 978-3-7001-7504-9 Online Edition
doi:10.1553/BRGOE2013-1
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2013/1 2013, 297 Seiten, 30x21cm, broschiert € 59,00 ![]()
Thomas Olechowski
ist ao. Professor an der Universität Wien und wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
Ellen Franke
S. 121 - 146 doi:10.1553/BRGOE2013-1s121 ![]() Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Abstract: Der Beitrag gibt Einblicke in den Wiener Gerichtsalltag in zivilrechtlichen Appellationsangelegenheiten am Beispiel des Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreises. Erstmals wird anhand der archivalischen Überlieferung ein Grundgerüst des zivilrechtlichen Appellationsverfahrens beschrieben. Drei Aspekte kristallisieren sich anhand der empirischen Befunde beim gegenwärtigen Forschungsstand heraus. Erstens: Der reichshofrätliche Appellationsprozess glich im vorliegenden Untersuchungszeitraum 1648 bis 1657 dem kameralen Rechtsmittelverfahren. Zweitens: Im Rahmen der normativen Vorgaben (bspw. Reichskammergerichtsordnung und Jüngster Reichsabschied) bestimmten die Konfliktparteien als „Herren“ des Verfahrens über dessen Ablauf und Fortgang. Der Reichshofrat agierte primär nur auf Ansuchen der Kontrahenten, jede reichshofrätliche Verfügung musste durch die Parteien beantragt werden. Erließ der Reichshofrat eine Verfügung, so waren die Parteien verpflichtet, diese umzusetzen. Die starke Position der Parteien eröffnete Spielräume, aus denen eine gewisse Offenheit des Verfahrens resultierte. In diesem Procedere wirkt der Reichshofrat in weiten Teilen eher als Vermittler. Seine wiederholte Bereitschaft, abgeurteilte Sachverhalte neu zu verhandeln, verstärkt diesen Eindruck. So wirkt – drittens – die Gerichtstätigkeit des Reichshofrats auf den modernen Betrachter widersprüchlich und zurückhaltend, wofür verschiedene Erklärungsansätze ins Feld geführt werden können: Eine primär auf Konsens und weniger auf Rechtssicherheit und -eindeutigkeit ausgerichtete frühneuzeitliche Konfliktmentalität, die unüberschaubare Vielfalt der Rechtszugänge und Gerichtsobservanzen, die Verflechtung der Rechtsprechung mit politischen und herrschaftlichen Machtinteressen sowie eine angesichts hoher Inanspruchnahmezahlen wohl nicht zu bezweifelnde große Arbeitsbelastung der Reichshofräte. Published Online: 2013/05/21 12:57:02 Object Identifier: 0xc1aa5576 0x002e3998 Rights: .
Hans-Jürgen BECKER (Regensburg) …
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Tel. +43-1-515 81/DW 3420, Fax +43-1-515 81/DW 3400 https://verlag.oeaw.ac.at, e-mail: verlag@oeaw.ac.at |