Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013
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Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Austrian Academy of Sciences Press
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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013
ISSN 2221-8890
Print Edition ISSN 2224-4905 Online Edition ISBN 978-3-7001-7432-5 Print Edition ISBN 978-3-7001-7504-9 Online Edition
doi:10.1553/BRGOE2013-1
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2013/1 2013, 297 Seiten, 30x21cm, broschiert € 59,00
Thomas Olechowski
ist ao. Professor an der Universität Wien und wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
Alain Wijffels
S. 211 - 230 doi:10.1553/BRGOE2013-1s211 Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Abstract: Der Große Rat entstand im 15. Jahrhundert nicht nur als ein Appellationsgericht, sondern er verfügte auch über eine vielseitige erstinstanzliche Zuständigkeit. Darüber hinaus gab es verschiedene andere Rechtsmittel, durch welche man eine Rechtssache vor den Rat bringen konnte (z. B. Opposition, Reformation, Revision). Als Appellationsgericht war der Rat grundsätzlich für die Überprüfung von Entscheidungen der Provinzialhöfe zuständig. Allerdings gab es eine Vielzahl von Ausnahmen, so dass auch Urteile unterer Gerichte (z.B. Stadtgerichte) direkt vor dem Rat angefochten werden konnten. Das Appellationsverfahren entsprach im 15. Jahrhundert im Wesentlichen dem Muster des gelehrten römischkanonischen Verfahrensrechts, wurde in der burgundischen Zeit aber auch durch die französische Praxis, insbes. die des Pariser Parlement, beeinflusst. Daneben entwickelte der Rat allmählich seinen eigenen „Stil“. Sein Verfahren wurde darüber hinaus durch die fürstliche Gesetzgebung (insbes. des späten 15. und des 16. Jahrhunderts) geregelt. Obwohl das Appellationsverfahren in der Regel die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Akten der Vorinstanz vorsah (ex eisdem actis, an bene vel male iudicatum sit), zeigt die Praxis, dass die Parteien, insbes. durch das Mittel der requête-civile, Abweichungen vom ordentlichen Prozessverlauf erreichen konnten. Auf diese Weise wurde u.a. das Vorbringen neuer Tatsachen einschließlich einer eigenen Beweisführung möglich. Damit näherte sich das Appellationsverfahren in der Praxis teilweise dem erstinstanzlichen Prozess an. Published Online: 2013/05/21 13:02:51 Object Identifier: 0xc1aa5576 0x002e399d Rights: .
Hans-Jürgen BECKER (Regensburg) …
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