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Die Entwicklung der Appellation im kanonischen Recht Von der klassischen Periode bis zur nach-tridentinischen Epoche

    Hans-Jürgen Becker

Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013, pp. 11-26, 2013/05/21

doi: 10.1553/BRGOE2013-1s11

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doi:10.1553/BRGOE2013-1s11


Abstract

Das mittelalterliche kanonische Recht hat mit der Ausbildung eines umfassenden Appellationsrechts und der Einrichtung eines geordneten Instanzenzuges bewirkt, dass sich das kanonische Recht überall in Europa durchsetzte und zugleich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert werden konnte. Als seit dem 16. Jahrhundert die weltlichen Territorien dazu übergingen, ihr Gerichtswesen zu zentralisieren und die Rechtsprechung durch gelehrte Richter ausüben zu lassen, konnte man auf das System des kanonischen Prozessrechts und auf das entwickelte Institut der Appellation als Vorbild zurückgreifen. Allerdings entstanden nun auch Konflikte um die Zuständigkeit der jeweiligen Jurisdiktion: Nachdem im Heiligen Römischen Reich Ständige Nuntiaturen (Wien und Köln) eingerichtet worden waren, die – in Ergänzung der kurialen Gerichte der Rota Romana und der Signatura Apostolica – eine eigene Jurisdiktion beanspruchten, entstanden Kompetenzkonflikte mit dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat.