Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013, pp. 67-86, 2013/05/21
Das Reichskammergericht war neben seiner vielfältigen sachlich begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit vor allem Appellationsinstanz zur Überprüfung von Entscheidungen territorialer Obergerichte und reichsständischer Austrägalgerichte. Die Auswertung von ca. 40.000 in der Bochumer Datenbank erfassten Prozessen verdeutlicht die wechselvolle quantitative Bedeutung der Appellation im Verhältnis zur erstinstanzlichen Tätigkeit des Reichskammergerichts in Zeit und Raum. Neben dieser Funktion als Rechtsmittelinstanz im eigentlichen Sinn war das Gericht auch als höchste Instanz für die Bearbeitung von weiteren Rechtsbehelfen – Nichtigkeit, Justizverweigerung sowie Revision und Restitution – zuständig; wobei der quantitative Befund zum Umfang derartiger Klagen eher bescheiden ausfällt, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich dabei um Rechtsbehelfe für außerordentliche Situationen handelte. Von den gegen Entscheidungen des Reichskammergerichts möglichen Rechtsbehelfen war nur die Revision von einiger Bedeutung; Syndikatsklagen, Rekurs an die Visitation bzw. an den Reichstag kamen dagegen nur äußerst selten vor.