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Appellation und Nichtigkeitsklage aus der Sicht der frühen Kameralistik

    Karin Nehlsen-von Stryk

Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013, pp. 87-102, 2013/05/21

doi: 10.1553/BRGOE2013-1s87

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doi:10.1553/BRGOE2013-1s87


Abstract

Der vorliegende Beitrag analysiert die Observationenliteratur zur reichskammergerichtlichen Rechtsprechung des 16. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich mit Blick auf das viel diskutierte Verhältnis von Appellation und Nichtigkeitsklage (querela nullitatis). Das gesetzliche Gebot, dass beide Rechtsmittel kumulativ eingebracht werden mussten, gab Anlass zu Kontroversen über das Ausmaß der Akzessorietät der Nichtigkeitsklage zur Appellation, mit der Frage, ob bei unzulässiger Appellation auch die Nichtigkeitsklage als desert abzuweisen sei oder nicht. Ferner wurde diskutiert, ob nach Abweisung der inzident erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde es möglich sein sollte, die Nichtigkeitsklage nunmehr prinzipaliter zu erheben. Ein weiterer Problemkreis betrifft die Abgrenzung zwischen der heilbaren und unheilbaren Nichtigkeit (nullitatis sanabilis und insanabilis) – eine Frage von erheblicher praktischer Relevanz, da das Reichskammergericht nur in den Fällen berechtigt war, das Verfahren fortzusetzen und ein endgültiges Urteil zu sprechen, in denen heilbare Nichtigkeit gegeben war. Insgesamt wird angesichts verschiedener prozessualer Konstellationen deutlich, dass die Nichtigkeitsklage gegenüber der Appellation kontinuierlich an Bedeutung verlor.