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Prozessrechtliche Aspekte zur Appellation an den Reichshofrat

    Wolfgang Sellert

Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013, pp. 103-120, 2013/05/21

doi: 10.1553/BRGOE2013-1s103

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doi:10.1553/BRGOE2013-1s103


Abstract

Die Appellation an den Reichshofrat folgte fast ohne Ausnahme den Verfahrensregeln der Appellation an das Reichskammergericht. Dies ist bemerkenswert, hatte sich der Reichshofrat doch wiederholt vorbehalten, Prozesse ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen zu führen. Das Appellationsverfahren selbst war in hohem Maße verfahrensrechtlich normiert und – ebenso wie am Reichskammergericht – durch zahlreiche Zulässigkeitsvoraussetzungen geprägt. In diesem Zusammenhang am wichtigsten waren die Appellationsprivilegien und eine Vielfalt prozessualer Fristen. Als verfahrensrechtliche Besonderheit kann das Bemühen des Reichshofrats gelten, Verfahren auf dem Wege informeller Vorverfahren zu erledigen, selbst wenn Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegeben waren. Im Hinblick auf die Appellationspraxis am Reichshofrat zeigt eine Durchsicht der seit kurzem vermehrt zugänglichen Quellen, dass die Annahme einer hohen Anzahl von Appellationen nicht bestätigt werden kann. Gründe dafür waren die zunehmende Anzahl von Appellationsprivilegien und die steigenden Appellationssummen, das Verbot ungerechtfertigter Appellationen, hohe Prozesskosten sowie die durch territoriale Obrigkeiten verursachten Appellationsbehinderungen