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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013
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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 / 2013, pp. 175-188, 2013/05/21
Appellationen von italienischen Vasallen und Untertanen des Heiligen Römischen Reichs sind im Kontext der kaiserlichen Jurisdiktion im sog. Reichsitalien zu sehen, die mit außerordentlich schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen hatte. Während der Reichshofrat und die Plenipotenz in Italien dazu dienen sollten, die kaiserliche Jurisdiktionsgewalt über alle Reichslehen zu betonen, stieß die Durchsetzung dieser Ansprüche auf Schwierigkeiten: Insbesondere die größeren Vasallen (aber nicht nur sie) versuchten, den Zugang ihrer Untertanen zu den Reichsgerichten abzuschneiden. Darüber hinaus bemühte sich der Reichshofrat, die Entwicklung der Plenipotenz in eine ordentliche, reguläre Instanz zu verhindern und ihren Status als untergeordnete, hilfsweise tätige Untersuchungskommission zu erhalten, während eine Appellation nach Wien für die meisten Untertanen wegen der hohen Kosten jenseits ihrer Möglichkeiten war. Schließlich sah die eingeführte Praxis in Italien für Appellationen keine festen Stationen vor, sondern ermöglichte es den Vasallen, von Fall zu Fall gemäß ihren Interessen Appellationsgerichte einzusetzen. Angesichts dieses Herkommens scheinen reguläre Appellationen aus Italien am Reichshofrat eine geringe Rolle gespielt zu haben, während Extrajudizialappellationen möglicherweise häufiger vorkamen. Es bleibt allerdings noch viel zu tun, um die Bedeutung reichsitalienischer Appellationen und, allgemeiner, der kaiserlichen Jurisdiktion in Reichsitalien angemessen bewerten zu können – nicht zuletzt hinsichtlich der gerichtlichen und vermittelnden Tätigkeit der Plenipotenz.